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Allgemeine Hinweise für Bietinteressenten

Hinweise für den Zwangsversteigerungstermin


Dieses Informationsblatt dient Ihrer allgemeinen Information über die wesentlichen Vorgänge in einem Zwangsversteigerungstermin. Es ersetzt nicht die Auskunft des Vollstreckungsgerichts über den konkreten Einzelfall.

1. Verkehrswertgutachten

Das vorhandene Gutachten über den Verkehrswert (Marktwert) des Grundbesitzes gibt Ihnen soweit wie möglich Auskunft über die Beschaffenheit insbesondere der Gebäude des Grundbesitzes. An dieser Stelle wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass die Versteigerung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgt.

Der vom Versteigerungsgericht festgesetzte Verkehrswert dient lediglich Ihrer Information. Das von Ihnen im Versteigerungstermin abgegebene Gebot steht in keiner rechtlichen Beziehung zu dem Verkehrswert.

2. Besichtigung der Gebäude

Die Besichtigung der Gebäude ist regelmäßig nur mit Einwilligung der Eigentümer bzw. Mieter möglich. Erkundigen Sie sich beim Vollstreckungsgericht, ob ein eventuell eingesetzter Zwangsverwalter eine Besichtigung ermöglichen kann.

3. Abgabe von Geboten

Erkundigen Sie sich beim Vollstreckungsgericht über die voraussichtliche Mindesthöhe eines Gebotes.

a) Gebote können nur mündlich im Versteigerungstermin abgegeben werden. Sie müssen sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

b) Wer zum Termin nicht erscheinen und deshalb nicht selbst mitbieten kann, kann sich durch einen anderen vertreten lassen. Dieser Vertreter muss eine Bietungsvollmacht vorlegen, die von einem Notar beglaubigt ist. Dies gilt auch für Eheleute.

c) Sie können Ihr abgegebenes Gebot im Versteigerungstermin erhöhen.

d) Die im Termin abgegebenen Gebote sind unwiderruflich!

Über weitere Einzelheiten des Bietens wird Sie das Vollstreckungsgericht informieren.

Da nicht jeder anberaumte Versteigerungstermin auch tatsächlich durchgeführt wird, sollten Sie sich am Tage vor dem Termin beim Vollstreckungsgericht telefonisch danach erkundigen, ob der Termin noch besteht.

4. Sicherheitsleistung

Es ist damit zu rechnen, dass Sie nach Abgabe eines Gebotes sofort Sicherheit leisten müssen, und zwar in Höhe von 10 % des Verkehrswertes.

Als Sicherheiten sind zugelassen:

Bundesbankschecks, ausgestellt frühestens am 3. Werktag vor dem Zwangsversteigerungstermin

Verrechnungsschecks einer Bank, ausgestellt frühestens am 3. Werktag vor dem Zwangsversteigerungstermin

selbstschuldnerische Bankbürgschaft

die vorherige Überweisung der Sicherheitsleistung auf das Konto der Gerichtskasse:

Amtsgericht Geestland

IBAN: DE17 2505 0000 0106 0240 86

BIC: NOLADE2HXXX

Zwingende Angaben im Verwendungszweck:

- das Geschäftszeichen: 9 K / oder 14 K /

- Bietsicherheit

- Name des Einzahlers

Die Überweisung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Nachweis darüber dem Gericht im Versteigerungstermin vorliegt.

Erfahrungsgemäß ist von einem Überweisungsweg von mindestens 7 Banktagen auszugehen.

Als Sicherheit sind nicht zugelassen: Bargeld, Sparbuch und einfacher (Bank-)Scheck, selbst ausgestellter (Verrechnungs-)Scheck, bankbestätigter Scheck.

5. Zahlungen nach Zuschlagserteilung

Nach Erteilung des Zuschlags beraumt das Vollstreckungsgericht einen besonderen Verteilungstermin an. Zu diesem Termin müssen Sie das Bargebot zuzüglich 4 % Zinsen zahlen. Eine bereits erbrachte Sicherheitsleistung gilt als Zahlung. Sie werden über weitere Einzelheiten durch ein besonderes Merkblatt informiert.

Für den Zuschlag wird von Ihnen eine besondere Gerichtsgebühr erhoben, ebenso später für Ihre Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch. Beide Gebühren betragen zusammen etwa 1 % Ihres Gebotes.

Das Finanzamt wird von Ihnen eine Grunderwerbssteuer in Höhe von 5 % erheben.

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